Clearing-Dienstleister müssen eine Zulassungsvereinbarung mit der DPG abschließen und werden dann als Erfüllungsgehilfen von Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern oder Forderungsstellern mit der praktischen Durchführung von Aufgaben im Clearing-Prozess beauftragt.

In Abhängigkeit von den Funktionen können sich Clearing-Dienstleister im DPG-System anmelden als Pfandkontodienstleister oder/und Forderungsstellerdienstleister.

Pfandkontodienstleister

Pfandkontodienstleister können von Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern mit der Erledigung von Aufgaben im Clearingprozess beauftragt werden, die der Auftraggeber selbst nicht erledigen kann oder möchte.

Wesentliche Aufgaben in diesem Zusammenhang sind z. B.:

  • Empfang von Pfandrechnungen und Forderungsmeldungen
  • Prüfung von Pfandrechnungen und Forderungsmeldungen auf Übereinstimmung und inhaltliche sowie sachliche Richtigkeit
  • Rüge fehlender oder fehlerhafter Pfandrechnungen oder Forderungsmeldungen
  • Freigabe zur Zahlung von berechtigten Pfandforderungen

Pfandkontodienstleister agieren als Erfüllungsgehilfen. Für die durchgeführten Tätigkeiten bleiben die beauftragenden Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer weiterhin verantwortlich. Folglich ist eine entsprechend präzise Beauftragung und Überwachung empfehlenswert.

Forderungsstellerdienstleister

Forderungsstellerdienstleister können von Forderungsstellern mit der Erledigung von Aufgaben im Clearingprozess beauftragt werden, die der Auftraggeber selbst nicht erledigen kann oder möchte.

Wesentliche Aufgaben in diesem Zusammenhang sind z. B.:

  • Aufbereitung elektronischer Zähldaten aus Rücknahmeautomaten
  • Abgleich der elektronischen Zähldaten mit der DPG-Stammdatenbank
  • Erstellung von Pfandrechnung und Forderungsmeldung
  • Versand von Pfandrechnung und Forderungsmeldung
  • Überwachung des Zahlungseingangs


Es liegt im Ermessensspielraum jedes Forderungsstellers festzulegen, welche Aufgaben er im Clearingprozess selbst erledigt und mit welchen Aufgaben er einen Clearing-Dienstleister beauftragt. Entsprechende Vorgaben oder Empfehlungen der DPG gibt es hier nicht.

Forderungsstellerdienstleister agieren als Erfüllungsgehilfen. Für die durchgeführten Tätigkeiten bleiben die beauftragenden Forderungssteller weiterhin grundsätzlich verantwortlich. Folglich ist eine entsprechend präzise Beauftragung und Überwachung empfehlenswert.