• Auf europäischer Ebene wird der Verpackungsbereich über die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zuletzt geändert mit der Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005, geregelt. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der unterschiedlichen in den Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle ergriffenen Maßnahmen. So sollen einerseits die Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt vermieden oder verringert werden und andererseits die Funktion des Binnenmarktes gewährleistet bleiben.

  • In Deutschland wurde diese europäische Richtlinie durch die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), umgesetzt. Ziel der Verpackungsverordnung insgesamt ist es, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um diese Zielsetzung zu erreichen, gibt der Gesetzgeber in der Verpackungsverordnung Verwertungsziele vor und trifft Regelungen zur Organisation der Rücknahme von Verpackungsabfällen. Maßgebliche Regel in der Verpackungsverordnung für die Pfandpflicht von Einweggetränkeverpackungen ist § 9 VerpackV.