In der Verpackungsverordnung wird sehr detailliert geregelt, welcher Getränkeinhalt in welchen Einwegverpackungen die Pfandpflicht auslöst.
Zu den Inhalten einer Verpackung, die diese pfandpflichtig machen, gehören insbesondere:
Bier oder Biermischgetränke
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Bier,
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Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade,
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alkoholfreies Bier,
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Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss),
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Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka)
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aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma);
Wässer
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Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure,
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Quellwasser,
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Heilwasser,
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Tafelwasser und auch andere Wässer, auch mit Zusätzen, z.B. Aroma, Koffein, Sauerstoff,
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alle übrigen trinkbaren Wässer
Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
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Cola
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Limonade
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Bestimmte Fruchtsaftgetränke,
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Sportlergetränke,
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so genannte Energy-Drinks,
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Eis-Tee- oder Kaffeegetränke, die dazu bestimmt sind, in kaltem Zustand verzehrt zu werden,
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Bittergetränke und andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure,
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Ab 1. April 2009: Diätetische Getränke mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.
Alkoholische Mischgetränke
Werden diese Getränke in Einwegverpackungen abgegeben, muss ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent inkl. Mehrwertsteuer erhoben werden.
Nicht von der Pfandpflicht
erfasst werden:
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Verpackungen, die ein Füllvolumen von unter 0,1 l bzw. über 3,0 l aufweisen,
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Ökologisch vorteilhafte Verpackungen. Hierzu zählen:
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Getränkekartonverpackungen (Blockpackungen, Giebelpackungen, Zylinderpackungen)
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Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
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Folien-Standbeutel, Mehrweg-Verpackungen.
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Mehrweg-Verpackungen





