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Die Pfandpflicht f�r Einweggetr�nkeverpackungen
�ber die DPG
Die Funktionsweise des DPG Einwegpfandsystem
FAQ
Interner Arbeitsbereich

Betroffene Getränke und Verpackungen

Betroffene Getränke und Verpackungen
Rücknahmepflicht und Pfanderstattung
Gesetzliche Grundlagen
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In der Verpackungsverordnung wird sehr detailliert geregelt, welcher Getränkeinhalt in welchen Einwegverpackungen die Pfandpflicht auslöst.

Zu den Inhalten einer Verpackung, die diese pfandpflichtig machen, gehören insbesondere:

Bier oder Biermischgetränke

  • Bier,
  • Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade,
  • alkoholfreies Bier,
  • Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss),
  • Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka)
  • aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma);

Wässer

  • Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure,
  • Quellwasser,
  • Heilwasser,
  • Tafelwasser und auch andere Wässer, auch mit Zusätzen, z.B. Aroma, Koffein, Sauerstoff,
  • alle übrigen trinkbaren Wässer

Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure

  • Cola
  • Limonade
  • Bestimmte Fruchtsaftgetränke,
  • Sportlergetränke,
  • so genannte Energy-Drinks,
  • Eis-Tee- oder Kaffeegetränke, die dazu bestimmt sind, in kaltem Zustand verzehrt zu werden,
  • Bittergetränke und andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure,
  • Ab 1. April 2009: Diätetische Getränke mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Alkoholische Mischgetränke

  • Werden diese Getränke in Einwegverpackungen abgegeben,  muss ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent inkl. Mehrwertsteuer erhoben werden.



Nicht von der Pfandpflicht erfasst werden:

  • Verpackungen, die ein Füllvolumen von unter 0,1 l bzw. über 3,0 l aufweisen,
  • Ökologisch vorteilhafte Verpackungen. Hierzu zählen:
    • Getränkekartonverpackungen (Blockpackungen,  Giebelpackungen, Zylinderpackungen)
    • Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
    • Folien-Standbeutel, Mehrweg-Verpackungen.
  • Mehrweg-Verpackungen