Home| Kontakt| Impressum| English | Login
Die Pfandpflicht f�r Einweggetr�nkeverpackungen
�ber die DPG
Die Funktionsweise des DPG Einwegpfandsystem
FAQ
Interner Arbeitsbereich

Getränkehersteller und Importeure

Getränkehersteller und Importeure
Aufgaben und Pflichten
Kennzeichnung
Abwicklung des Pfandausgleichs
Händler und andere Letztvertreiber
Hersteller von Etiketten und DPG Verpackungen
Dienstleister für Pfandabrechung
Automatenhersteller
Zählzentrumbetreiber
Seite drucken Seite drucken
 

Jeder, der Getränke in Deutschland vertreibt, muss abklären, ob bei "seinem" Produkt eine Einweg-Pfandpflicht gemäß der gültigen Verpackungsverordnung vorliegt. Sind die Voraussetzungen für eine Einweg-Pfandpflicht gegeben, hat jeder Vertreiber  dieser Produkte die in der Verpackungsverordnung vorgesehen Pflichten zu erfüllen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Pfanderhebungspflicht: Für jede Einweggetränkeverpackung muss ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent (einschließlich Umsatzsteuer) erhoben werden.

  2. Kennzeichnungspflicht: Die Verpackung muss gut sichtbar als pfandpflichtig gekennzeichnet werden.

  3. Systembeteiligungspflicht: Vertreiber haben sich an einem bundesweit tätigen Pfand-Clearing-System zu beteiligen.

Die DPG bietet Unternehmen, die diese Anforderungen als Vertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen erfüllen müssen, eine Teilnahme in der Funktion des Erstinverkehrbringers/Pfandkontoführers an.