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Die Pfandpflicht f�r Einweggetr�nkeverpackungen
�ber die DPG
Die Funktionsweise des DPG Einwegpfandsystem
FAQ
Interner Arbeitsbereich

Händler und andere Letztvertreiber

Getränkehersteller und Importeure
Händler und andere Letztvertreiber
Aufgaben und Pflichten
Organisation der Rücknahme
Abwicklung des Pfandausgleichs
Hersteller von Etiketten und DPG Verpackungen
Dienstleister für Pfandabrechung
Automatenhersteller
Zählzentrumbetreiber
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Für Händler und andere Letztvertreiber, die in Deutschland Getränke in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen an Endverbraucher abgeben, gelten umfangreiche Rücknahmepflichten.

 

Grundsätzlich muss jeder Händler alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen gleicher Materialart zurücknehmen, die er selbst im Sortiment führt.

 

Diese gesetzlichen Vorgaben stellt viele Händler und Letztvertreiber vor einer großen Herausforderung: Sie sind verpflichtet, dem Endkunden gegen Rückgabe einer Einweggetränkeverpackung sofort 25 Cent zu erstatten. Bei entsprechend vielen Auszahlungen von Pfandgeldern an Kunden, können dabei beträchtliche Geldbeträge auflaufen. Oft ist aber der entsprechende Pfandbetrag bei den Händlern oder Letztvertreibern noch gar nicht eingegangen, da die vereinnahmten Pfandgelder in der Regel der ursprüngliche Erstvertreiber " also meistens der Getränkehersteller oder Importeur verwaltet. Aus diesem Grund bietet die DPG die Möglichkeit, sich in den Funktionen Rücknehmer/Forderungssteller am DPG-System zu beteiligen, um eine Pfanderstattung direkt von DPG-Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern über das DPG-System erwirken zu können.